Richtlinien der Fakultät für Sozialwissenschaften

a. Anforderungen an die Habilitationsschrift

Mit der schriftlichen Habilitationsleistung soll der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation für das Fach/Fachgebiet, in dem die Lehrbefähigung erteilt werden soll, erbracht werden. Gemäß § 103 Abs 2 UG 2002 müssen die vorgelegten schriftlichen Arbeiten (Habilitationsschrift, kumulative Habilitationsschrift und sonstige wissenschaftliche Arbeiten)

  1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
  2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
  3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Die schriftliche Habilitationsleistung kann gemäß der Satzung der Universität Wien als Habilitationsschrift oder als kumulative Habilitationsschrift erbracht werden. Beide Formen werden als gleichwertig eingestuft, für beide gelten dieselben Qualitätsanforderungen. Die Habilitationsleistung hat dem aktuellen Stand der Wissenschaft im beantragten Fach/Fachgebiet zu entsprechen. Das Habilitationsthema (Monographie oder kumulative Habilitationsschrift) erschließt ein – bezogen auf die Promotion – weiteres Forschungsthema.

Anstelle der monografischen Habilitationsschrift kann eine kumulative Habilitationsschrift eingereicht werden. Diese besteht aus einer Auswahl von Veröffentlichungen des*der Bewerber*in, die in einem inhaltlich-thematischen Zusammenhang stehen. In diesem Fall einer kumulativen Habilitationsschrift ist eine Zusammenfassung der ausgewählten Veröffentlichungen im Hinblick auf ein gemeinsames Thema zu erstellen; dieses Thema tritt in der Folge an die Stelle des Themas der Habilitationsschrift (Habilitationsthema). Die Zusammenfassung enthält weiters eine Darstellung der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse dieser Publikationen.

Die kumulative Habilitationsschrift hat – neben dem Beitrag, der den inhaltlichen und methodischen Zusammenhang der einzelnen Beiträge verdeutlicht – aus mindestens acht bereits veröffentlichten Beiträgen in anerkannten Fachzeitschriften und Beiträgen in fachlich betreuten und begutachteten Sammelbänden zu bestehen. Mindestens die Hälfte dieser Artikel sind bereits in peer-reviewten, internationalen Fachzeitschriften erschienen bzw. definitiv angenommen (die Gutachten ebenso wie die finale Entscheidung des Verlags werden dem Antrag beigelegt). Anerkannte, peer-reviewte Fachzeitschriften sind jedenfalls sämtliche im Social Sciences Citation Index (SSCI) gelisteten Publikationsorgane.

Bei Mit-AutorInnenschaft ist der Anteil des*der Habilitationswerber*in bekannt zu geben.

Die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten müssen dem aktuellen Stand der Wissenschaft im beantragten Fach entsprechen.

b. Anforderungen an die didaktischen Fähigkeiten

Der*Die Bewerber*in hat seine*ihre didaktischen Fähigkeiten gemäß § 103 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 nachzuweisen.

Ein Nachweis über eine eigenständige Lehrtätigkeit im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden ist dem Habilitationsansuchen beizulegen.